Allgemeine Geschäftsbedingungen für freie Kameraleute des BVFK
1. Geltungsbereich
1.1 Im Bundesverband der Fernsehkameraleute e.V. haben sich Kameramänner und -frauen zum Zwecke ihrer Interessenvertretung zusammengeschlossen. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Kameramanns (nachstehend Dienstleister genannt), bzw. dessen/ derer Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber genannt).
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Fernsehen und sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf aussergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.
2.2 Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, während des lau-fenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen.
2.4. Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.
2.5 Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren/Tages-Teampreisen, zuzüglich Auslagen und Spesen. (Vgl.: 4.6,4.7) Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar, bzw. Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Arbeitszeit zählt auch Reisezeit, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.
4.2 Für jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 11. bis zur 12. Stunde 25%; für die 13. bis zur 14. Stunde 50%; sowie für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 100% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (1/10).
4.3 Für Einsätze an Wochenend- und Feiertagen wird ein Zuschlag von, samstags 25% , sonntags 50%, und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Massgeblich hierfür ist der Ort der Produktion. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.
4.4 Der Dienstleister ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
4.5 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von 30 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.7 Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung anfallen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.
4.8 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gem. den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
4.9 Bei Nutzung des eigenen PKWs zum reinen Personentransport erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale von 0,32 € pro Kilometer an (Stand 01/2012).Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer und um weitere 0,20 € bei erhöhtem Transportaufwand für Gepäck und Ausrüstung.Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister zu versichern (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung).Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.
5. Übertragung von Rechten
5.1 Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum des Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des vom Dienstleister hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab; der Dienstleister nimmt die Abtretung an.
6. Haftung
6.1 Jegliche Haftung des Dienstleisters (oder seines Vertreters) wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt insbesondere auch für Schäden an ihm überlassenen Gegenständen oder Ausrüstung. Die Haftung des Dienstleisters für Sach- und Vermögensschäden ist auf 100.000 Euro beschränkt.Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht keine Haftungsbeschränkung des Dienstleisters, hier haftet der Dienstleister nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Eine Haftung entfällt, wenn der Dienstleister die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht erbringen kann.
6.3 Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Recht am eigenen Bild, Gagenforderungen etc.) ist der Auftraggeber zuständig.
6.4. Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages Haus- und Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Forderungen Dritter, die die Persönlichkeitsrechte oder das Recht am eigenen Bild betreffen regelt der Auftraggeber und stellt den Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
7. Beendigung der Zusammenarbeit
7.1 Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bezüglich einer Ausfallvergütung gelten folgende Fristen:Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fallt eine Ausfallvergütung von 50% der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung fällig. Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion kostenfrei stornierbar. Bis 48 Stunden vorher fallen 50%, danach 100% der Vergütung an. Bereitsangefallene Kosten und erbrachte Leistungen sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt. (Beispielsweise ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch kostenfrei stornierbar.)
7.2 Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Dienstleister gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung eines Vertrages.
7.3 Ausfall oder Verschiebungen der Produktion, die der Dienstleiter nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Erfüllung des Vertrages. Bei bereits begonnener Produktion gilt die Leistung als erbracht.
7.4 Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen des Dienstleisters werden im Falle der vorzeitigen Kündigung bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.
8. Verschwiegenheitsverpflichtung
8.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.
9. Versicherungen
9.1 Besondere Unfallrisiken, die der Produktionsort beinhaltet, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.
10. Salvatorische Klausel
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
11. Sonstiges
11.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters.
11.2 Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.